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   SG Hannover, 31.07.2007 - S 22 U 387/04   

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SG Hannover, 31.07.2007 - S 22 U 387/04 (https://dejure.org/2007,116713)
SG Hannover, Entscheidung vom 31.07.2007 - S 22 U 387/04 (https://dejure.org/2007,116713)
SG Hannover, Entscheidung vom 31. Juli 2007 - S 22 U 387/04 (https://dejure.org/2007,116713)
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  • BSG, 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R

    Berufskrankheit, Tatbestandsmerkmal der Aufgabe aller Tätigkeiten

    Auszug aus SG Hannover, 31.07.2007 - S 22 U 387/04
    Dabei müssen - wie das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung ent-schieden hat (vgl. z. B. Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R) - die Krankheit, die versi-cherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich ihrer Art und ihres Ausmaßes im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit gren-zender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein.

    Für den ursächlichen Zusammenhang (haftungsausfüllende Kausalität) als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Unfallversicherungsrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Be-dingung (BSGE 61, 127, 129; 63, 272, 278) zu beurteilen ist, reicht dagegen grundsätz-lich die hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - aus (BSGE SozR 2200 § 551 Nr. 1; BSG Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R; Mehr-tens/Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheitenverordnung, § 9 SGB VII, Rdnr. 26).

  • BSG, 20.01.1987 - 2 RU 27/86

    Ungeklärter Unfallverlauf - Innere Ursache - Bedeutung - Anforderungen an

    Auszug aus SG Hannover, 31.07.2007 - S 22 U 387/04
    Für den ursächlichen Zusammenhang (haftungsausfüllende Kausalität) als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Unfallversicherungsrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Be-dingung (BSGE 61, 127, 129; 63, 272, 278) zu beurteilen ist, reicht dagegen grundsätz-lich die hinreichende Wahrscheinlichkeit - nicht allerdings die bloße Möglichkeit - aus (BSGE SozR 2200 § 551 Nr. 1; BSG Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 34/99 R; Mehr-tens/Brandenburg, Kommentar zur Berufskrankheitenverordnung, § 9 SGB VII, Rdnr. 26).
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